2.14 Almbewirtschaftung ÖPUL 2023 ENTWURF | Landwirtschaftskammer Österreich

https://www.lko.at/2-14-almbewirtschaftung-%C3%B6pul-2023-entwurf+2400+3587363

Anmerkung Legner:

1  zur Förderungsverpflichtung:

“Die natürliche Futtergrundlage auf der Alm muss für die aufgetriebenen RGVE ausreichend sein. Zulässig ist dabei eine Ausgleichsfütterung mit Heu, Mineralstoffergänzung und Kraftfutter. Die Beweidung muss über einen wesentlichen Teil des Tages erfolgen.”

Dazu ist festzustellen, dass diese Formulierung sehr ungenau ist und kaum kontrolliert werden kann. Es sind teilweise hochlaktierende Kühe auf der Alm, die mit starken Kraftfuttergaben (bis zu 10 kg/Tag) gefüttert werden.

Im Vergleich dazu haben die Schweizer und Liechtensteiner in der Almverordnung eine genau kontrollierbare Obergrenze von je 100 kg Kraftfutter und Heu je Almsaison erlaubt. Früher waren in den Almregionen die Abkalbungen auf den Herbst konzentriert, dadurch waren die Kühe auf der Alm in der zweiten Laktationshälfte bzw. in der Trockenstehzeit.

Eine weitere Folge der starken Zufütterung ist feststellbar, dass nicht mehr die ganze Almfutterfläche beweidet wird, einerseits auf den Gunstflächen  eine Übernutzung und Überdüngung stattfindet, andererseits die Randflächen der Alm extensivieren und mit Sträuchern zuwachsen.

Eine Fördermaximierung findet statt, wenn oft gute Almen nur mehr  in der Mindestalmzeit von 60 Tagen bestoßen werden und die im letzten Absatz formulierten  Weideverschlechterungen auftreten.

Im folgenden sollen die Ergebnisse eines Tastversuches bezüglich Omega-3-Gehaltes in der Milch auf einer Alm in Tirol mit verschiedenen Kraftfuttergaben bei gleicher Almweide, eines intensiven Milchviehbetriebes mit über 10.000 kg Milch Stalldurchschnitt und von Biobetrieben in der Gemeinde Hatzenstädt im Bezirk Kufstein.

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